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Für die Beförderung von Gefahrgut gelten besonders strenge Vorschriften. Diese Vorschriften sind im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter „ADR“ (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses) für die Vertragsstaaten geregelt. In Deutschland sind die Regeln der ADR in der GefahrGutVerordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt „GGVSEB" umgesetzt.

Hierbei ist unter Abschnitt 8.1.5.2 und in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 eine bestimmte Ausrüstung zum Schutz der Fahrzeugführer und der Umwelt im Schadensfall vorgeschrieben. Darunter sind Gegenstände zur persönlichen Schutzausrüstung zu verstehen, die das Fahrpersonal im Falle eines Unfalls benutzen soll, um sich gegen austretende Stoffe und andere Gefahren zu schützen, während sie entweder in der Nähe des Fahrzeugs bleiben um einen Schaden zu begrenzen oder aber sich zu ihrer eigenen Sicherheit vom Unfallort entfernen.

Zu beachten ist, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung über eine geeignete Schutzausrüstung verfügen muss.

Schutzausrüstungskoffer, gem. GGVSEB/ADR